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Sparen über den Arbeitgeber

VL-Sparen - die vermögenswirksamen Leistungen

Bis zu 43 Euro für einen Bausparvertrag, bis zu 80 Euro für einen Aktienfonds-Sparplan: So viel legt der Staat pro Jahr und Person zu vermögenswirksamen Leistungen dazu - wenn das zu versteuernde Einkommen unter der jeweiligen Grenze liegt. Wer die Zulage nicht beantragt, obwohl der Arbeitgeber ohnehin VL zahlt, lässt dieses Geld liegen.

Was vermögenswirksame Leistungen sind

Vermögenswirksame Leistungen, kurz VL oder VWL, sind ein zusätzlicher Baustein zum Gehalt, den viele Arbeitgeber zahlen - oft, weil ein Tarifvertrag sie dazu verpflichtet, manchmal auch freiwillig oder als Ergebnis einer Einzelvereinbarung. Der Betrag reicht je nach Branche typischerweise von rund 6 bis 40 Euro monatlich. Anders als beim normalen Gehalt darf dieses Geld nicht frei verwendet werden: Es fließt direkt in eine vom Gesetzgeber anerkannte Anlageform, die Sie vorher selbst auswählen und abschließen.

Zur Wahl stehen im Kern drei Wege: ein Bausparvertrag, ein Aktienfonds-Sparplan oder eine Beteiligung am eigenen Unternehmen, und - seltener angeboten, aber ebenfalls zulässig - ein Banksparplan. Für einen Banksparplan als VL-Anlage gelten dieselben Zinsprinzipien wie für jedes andere Tagesgeld- oder Sparkonto: Der Anbieter zahlt einen vertraglich festgelegten Zins auf das angesparte Guthaben, und dieser Zins unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter teils deutlich. Beim Aktienfonds-Sparplan dagegen hängt das Ergebnis von der Wertentwicklung des gewählten Fonds ab - das ist eine andere Risikoklasse als ein verzinstes Sparkonto und keine Anlageform, zu der an dieser Stelle eine Empfehlung ausgesprochen wird.

Die Arbeitnehmersparzulage 2026

Zusätzlich zur Leistung des Arbeitgebers zahlt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeitnehmersparzulage obendrauf. Sie wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern über die Einkommensteuererklärung beantragt - die Bank oder Fondsgesellschaft bescheinigt dafür jährlich die eingezahlten Beträge. Die Höhe richtet sich nach der gewählten Anlageform:

Anlageform Fördersatz Max. geförderter Betrag Max. Zulage Einkommensgrenze (ledig / verheiratet)
Bausparvertrag (wohnungswirtschaftliche Anlage) 9 % 470 Euro/Jahr 43 Euro/Jahr 40.000 Euro (80.000 Euro)
Aktienfonds-Sparplan, Vermögensbeteiligung (Beteiligungssparen) 20 % 400 Euro/Jahr 80 Euro/Jahr 40.000 Euro (80.000 Euro)

Wer beide Anlageformen gleichzeitig bespart, kann beide Zulagen kombinieren: bis zu 123 Euro pro Jahr für Alleinstehende, bis zu 246 Euro, wenn beide Partner einer zusammen veranlagten Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft VL beziehen und sparen.

Maßgeblich für die Einkommensgrenze ist nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid - bei den meisten Angestellten also ein Betrag, der spürbar unter dem Bruttolohn liegt, weil Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und weitere Abzüge bereits eingerechnet sind. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für beide Anlageformen dieselbe Grenze: 40.000 Euro für Alleinstehende, 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Vor dieser Reform, die im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes als 5. Novelle des Vermögensbildungsgesetzes beschlossen wurde, lagen die Grenzen für das Beteiligungssparen bei 20.000 beziehungsweise 40.000 Euro und für das Bausparen deutlich niedriger, bei 17.900 beziehungsweise 35.800 Euro - Werte, die seit 1999 unverändert geblieben waren. Wer heute Artikel oder Rechner findet, die noch mit diesen alten Zahlen arbeiten, sollte sie nicht mehr zugrunde legen.

VL beantragen: der Ablauf

1. Vertrag abschließen

Zuerst brauchen Sie einen VL-fähigen Vertrag bei einer Bank, Bausparkasse oder Fondsgesellschaft - einen Bausparvertrag, einen Fondssparplan oder gegebenenfalls einen Banksparplan. Ohne bestehenden Vertrag kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht zuordnen.

2. Vertragsnummer mitteilen

Die Vertragsnummer und die Bankverbindung des Anbieters geben Sie über ein Formular an Ihre Personalabteilung weiter. Viele Arbeitgeber stellen dafür ein eigenes VL-Formular bereit, oft ergänzt um eine Erklärung zur gewünschten monatlichen Rate.

3. Zulage über die Steuererklärung

Die Arbeitnehmersparzulage fließt nicht automatisch. Sie tragen die vom Anbieter übermittelte Bescheinigung in Ihre Einkommensteuererklärung ein; das Finanzamt prüft die Einkommensgrenze und zahlt die Zulage entsprechend aus.

Ob und in welcher Höhe Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt, regelt in der Regel der für Ihre Branche geltende Tarifvertrag oder eine einzelvertragliche Vereinbarung. Ein gesetzlicher Anspruch auf VL-Zahlung besteht nicht automatisch für jedes Arbeitsverhältnis - fragen Sie im Zweifel gezielt in der Personalabteilung nach, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Die Sperrfrist: sechs plus ein Jahr

Damit die Arbeitnehmersparzulage tatsächlich ausgezahlt wird, muss das angesparte Guthaben eine Bindungsfrist von insgesamt sieben Jahren durchlaufen - gängig als „6+1-Regel" bezeichnet: sechs Jahre lang wird eingezahlt, ein weiteres Jahr bleibt das Guthaben ungenutzt liegen, bevor Sie frei darüber verfügen können. Diese Regel gilt unabhängig von der gewählten Anlageform - für Fondssparpläne ebenso wie für Banksparpläne. Beim Bausparvertrag kommt eine Besonderheit hinzu: Wird der Vertrag innerhalb der Sperrfrist zugeteilt und das Guthaben unmittelbar für einen wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet - etwa den Bau, Kauf oder die Renovierung einer Immobilie -, gilt das nicht als schädliche vorzeitige Verfügung, und die Zulage bleibt erhalten.

Wichtig für alle, die keine Arbeitnehmersparzulage beziehen, etwa weil das Einkommen über der Grenze liegt: Ohne Zulagenanspruch besteht auch keine Bindung an die Sperrfrist. Der Vertrag lässt sich dann jederzeit kündigen oder ändern, ohne dass ein finanzieller Nachteil durch eine verlorene Förderung entsteht - schließlich gibt es nichts zu verlieren, was nicht ohnehin gewährt wurde. Wer die Zulage dagegen bezieht und vorzeitig und ohne einen der gesetzlich anerkannten Ausnahmegründe verfügt, muss mit dem Wegfall der bereits gewährten Förderung für das betroffene Jahr rechnen.

Banksparplan oder Fondssparplan als VL-Anlage

Entscheiden Sie sich für einen Banksparplan als VL-Anlage, kommt es exakt auf das an, was auch für Tagesgeld und klassisches Sparbuch zählt: Zinshöhe, Zinsbindung und die Frage, ob der Anbieter den Zins über die gesamte Laufzeit garantiert oder variabel anpasst. Ein niedrig verzinster Banksparplan über sieben Jahre kann über die Laufzeit spürbar weniger einbringen als ein vergleichbarer Vertrag mit besseren Konditionen - ein Vergleich vor Vertragsabschluss lohnt sich also auch hier. Entscheiden Sie sich stattdessen für einen Aktienfonds-Sparplan oder eine Vermögensbeteiligung, zählt die Wertentwicklung des Fonds oder Unternehmens, nicht ein vereinbarter Zinssatz - eine Anlageentscheidung, die eine unabhängige Anlageberatung besser einordnen kann als ein pauschaler Vergleich.

Quellen

§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (Fördersätze 20 Prozent auf 400 Euro beziehungsweise 9 Prozent auf 470 Euro, Einkommensgrenzen 40.000 und 80.000 Euro seit 1. Januar 2024); Verband der Privaten Bausparkassen e.V. (Fördersätze und Höchstbeträge Bausparen); Sparkasse.de und Schwäbisch Hall, Ratgeber Arbeitnehmersparzulage 2026 (Fördersätze Beteiligungssparen, kombinierte Höchstförderung). Diese Angaben ersetzen keine individuelle Steuerberatung - die verbindliche Auskunft zu Ihrem persönlichen Anspruch geben Ihr Arbeitgeber, das für Sie zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater. Stand: 13.08.2026.