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Mietkaution

Das Kautionssparbuch für die Mietkaution

Höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete darf ein Vermieter als Kaution verlangen, und er muss sie getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Beim klassischen Kautionssparbuch bleibt das Geld dabei durchgehend Eigentum des Mieters - der Vermieter erhält nur ein Pfandrecht, keinen Zugriff auf das Konto selbst.

Die gesetzliche Grundlage: § 551 BGB

§ 551 BGB regelt für Wohnraummietverhältnisse verbindlich, wie hoch eine Mietsicherheit ausfallen darf und wie der Vermieter mit ihr umzugehen hat. Vier Punkte daraus sind für ein Kautionssparbuch entscheidend.

Höchstbetrag: das Dreifache der Nettokaltmiete

Maßgeblich ist die Miete ohne Betriebskostenpauschale oder -vorauszahlung. Eine höhere Kaution zu vereinbaren ist unwirksam, selbst wenn beide Seiten unterschreiben - § 551 Abs. 4 BGB erklärt jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung für nichtig.

Zahlung in drei Raten möglich

Bei einer Geldkaution darf der Mieter in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zahlen. Die erste ist bei Mietbeginn fällig, die beiden weiteren zusammen mit den nächsten Mietzahlungen. Wer die volle Summe sofort verlangt, verstößt gegen § 551 Abs. 2 BGB.

Getrennte Anlage vom Vermögen des Vermieters

Die Kaution darf nicht im Betriebsvermögen oder auf dem laufenden Konto des Vermieters landen. Sie muss insolvenzfest getrennt angelegt werden, damit sie im Fall einer Vermieter-Insolvenz nicht in die Masse fällt.

Verzinsung zum Sparbuchsatz

Ohne abweichende Vereinbarung ist die Kaution "zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz" anzulegen. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit - ausgenommen sind Studenten- und Jugendwohnheime.

Wie das Kautionssparbuch funktioniert

Beim klassischen Modell eröffnet der Mieter ein Sparbuch auf den eigenen Namen und zahlt die vereinbarte Summe ein. Anschließend unterschreibt er eine Verpfändungserklärung zugunsten des Vermieters und reicht sie zusammen mit dem Sparbuch oder einer Kopie davon ein. Damit erhält der Vermieter ein Pfandrecht am Guthaben, nicht das Guthaben selbst.

Der Unterschied ist mehr als Formsache. Solange kein Sicherungsfall eingetreten ist - also keine fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Vermieters besteht -, darf dieser das Konto nicht auflösen oder Geld abheben. Verfügen kann über das Sparbuch nur der Mieter, und auch er nur mit Zustimmung des Vermieters, solange das Pfandrecht besteht. Das Guthaben zählt weiterhin zum Vermögen des Mieters, taucht in dessen Steuerunterlagen auf und wird im Fall seiner Privatinsolvenz grundsätzlich seinem Vermögen zugerechnet. Wechselt die Wohnung während der Mietzeit den Eigentümer, geht das Pfandrecht nach § 566a BGB automatisch auf den neuen Vermieter über, ohne dass Mieter oder Bank etwas unterschreiben müssten.

Wie niedrig die Verzinsung in der Praxis ausfällt

Der gesetzliche Referenzsatz aus § 551 Abs. 3 BGB - die Verzinsung von Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist - ist genau der Satz, mit dem Filialbanken auch ihr gewöhnliches Sparbuch verzinsen. In den Preisaushängen der hier erfassten Institute liegt er zwischen 0,10 % und 0,50 %. Ein Kautionssparbuch bringt also im besten Fall ein paar Euro im Jahr, im schlechtesten praktisch nichts.

Manche Institute führen zusätzlich ein eigens benanntes Kautionsprodukt. Die Förde Sparkasse etwa listet in ihrem Preisaushang ein "Kündigungsgeldkonto Mietkaution" mit 0,50 % Zins - ein eigener Kontotyp, aber verzinst auf demselben niedrigen Niveau wie das normale Sparbuch. Wer wissen will, wie sich dieselbe Summe bei besserer Verzinsung entwickeln würde, findet auf der Startseite einen Vergleich aktueller Sparbuch- und Tagesgeldangebote. Für die Mietkaution selbst ist das allerdings nur bedingt hilfreich: Verpfänden lassen sich in der Regel nur Konten bei Instituten, die diese Verpfändung auch anbieten, und das sind meist Sparkassen mit einem eigenen Kautionsprodukt.

Alternativen zum klassischen Sparbuch

Ein Kautionssparbuch im engeren Sinn - ein physisches Sparbuchheft - bieten inzwischen deutlich weniger Banken aktiv an als noch vor einigen Jahren; das Verwaltungsgeschäft lohnt sich bei den heutigen Zinsen für viele Institute kaum noch. An seine Stelle tritt in der Praxis meist ein Mietkautionskonto: ein Sparkonto mit Kündigungsfrist, das nach demselben Prinzip verpfändet wird, nur ohne gedrucktes Sparbuch. Ein reines Tagesgeldkonto lässt sich dagegen nur bei wenigen Banken verpfänden, weil die tägliche Verfügbarkeit dem Sicherungszweck entgegensteht.

Wer keine Kapitalbindung will, kann statt einer Geldkaution eine Kautionsbürgschaft oder Mietkautionsversicherung anbieten - eine Versicherung oder Bank verbürgt sich gegenüber dem Vermieter, gegen eine laufende Prämie. Kapital wird dabei nicht angespart und folglich auch nicht verzinst; ob sich das gegenüber einem verpfändeten Sparkonto lohnt, hängt von der Prämienhöhe und der Bonität des Mieters ab und ist eine eigene Abwägung.

Zinsen und Steuer

So gering die Zinsen eines Kautionssparbuchs auch ausfallen, steuerlich zählen sie wie jeder andere Kapitalertrag. Sie fallen unter den Sparerpauschbetrag und werden zusammen mit Zinsen aus anderen Konten gegen ihn verrechnet. Bei den hier üblichen Beträgen von wenigen Euro im Jahr wird die Freigrenze durch die Mietkaution allein praktisch nie erreicht - relevant wird das erst im Zusammenspiel mit anderem Sparguthaben. Wie der Freistellungsauftrag funktioniert und was ohne ihn passiert, steht auf der Seite zum Freibetrag für Zinsen in Deutschland .

Rückzahlung nach dem Auszug

Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der Kaution einschließlich der aufgelaufenen Zinsen - abzüglich berechtigter, fälliger Gegenforderungen des Vermieters, etwa aus einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung oder wegen Schäden an der Wohnung. Der Vermieter darf deshalb einen angemessenen Teil zurückbehalten, bis diese Fragen geklärt sind, muss den unstrittigen Rest aber zeitnah freigeben.

Eine feste gesetzliche Frist für die vollständige Abrechnung nennt das BGB nicht. Die Rechtsprechung räumt dem Vermieter stattdessen eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist ein, die sich nach dem Einzelfall richtet. In der Praxis gelten drei Monate als üblicher Regelfall, wenn keine offene Betriebskostenabrechnung aussteht; bis zu sechs Monate können gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter noch berechtigte Ansprüche prüfen muss. Eine vertraglich vereinbarte Wartezeit deutlich darüber hinaus ist unwirksam. Beim verpfändeten Sparbuch bedeutet das konkret: Nach Ablauf dieser Frist hat der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Freigabe des Pfandrechts, danach kann er über das eigene Sparbuch wieder frei verfügen.

Quellen

§ 551 BGB und § 566a BGB; Rechtsprechung zur angemessenen Prüffrist bei der Kautionsabrechnung nach Mietende (Landgerichts- und Amtsgerichtsentscheidungen zu §§ 551, 556 BGB); Förde Sparkasse, Preisaushang (Kündigungsgeldkonto Mietkaution). Stand: 13.08.2026.