VL-Sparen – die vermögenswirksamen Leistungen

Seit 2003 ist ein Rückgang der vermögenswirksamen Leistungen in Deutschland spürbar. Viele Arbeitnehmer verzichten auf zusätzliches Geld. Oft wissen sie über die Möglichkeit dieser Sparform gar nicht Bescheid, nicht selten erscheint ihnen das Beantragen aber als umständlich. Tatsächlich ist der Erhalt vermögenswirksamer Leistungen für den Arbeitnehmer aber ganz einfach und unkompliziert, weshalb niemand sich die Sparzulage aus Bequemlichkeit entgehen lassen sollte.

Was versteht man unter vermögenswirksamen Leistungen?

vermögenswirksame leistungen
Direkt vom Lohn abgezogen und auf ein Anlagekonto überwiesen.

Eine vermögenswirksame Leistung ist eine Sparzulage bzw. Geldleistung, die der Chef je nach Tarifvertrag direkt vom Lohn abzieht und für den Angestellten auf ein Anlagekonto einzahlt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht bleibt die vermögenswirksame Leistung ein Bestandteil des Gehalts. Diese Sparform wird in Deutschland staatlich gefördert, d.h. die freiwillige Vorsorge wird vom Staat mit einem gewissen anteiligen Prozentsatz in Form einer Arbeitersparzulage aufgestockt.

Eine VL hat in den meisten Fällen eine Laufzeit von 6 Jahren, hinzu kommt noch eine etwa einjährige Sperrfrist, sodass Sie erst nach 7 Jahren über das Geld verfügen können. Die staatliche Förderung wird erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt, sollten Sie den Vertrag früher auflösen wollen, müssen Sie auf den Zuschuss verzichten.

Wie kann ich mir meinen VL-Sparplan sichern?

vl sparplan
Ein VL-Sparplan hilft dabei, eine größere Summe als Rücklage anzusparen.

Eine VL erhalten Sie nicht automatisch. Zunächst einmal müssen Sie bei der Bank Ihrer Wahl einen VL-Sparplan abschließen und aus verschiedenen Anlageformen auswählen. Anschließend reichen Sie eine Kopie des Plans bei Ihrem Arbeitgeber ein, der dann die monatliche Rate auf das Anlagekonto überweist. Es steht ihnen frei, die Summe durch Eigenleistungen aufzustocken, z. B. dann, wenn die Einlagen vom Chef nicht die Mindestanlagesummen erreichen oder um zu gewährleisten, dass Sie die staatliche Förderung voll ausschöpfen können.

Achtung!: Während das Einzahlen durch den Geldgeber automatisch weiter läuft, müssen Sie die Arbeitersparzulage jedes Jahr im Zuge der Steuererklärung neu beantragen.

Habe ich ein Recht auf vermögenswirksame Leistungen?

Leider gilt in diesem Fall nicht gleiches Recht für alle. Bei Arbeitnehmersparzulagen handelt es sich um freiwillige Sozialleistungen, zu denen sich ein Arbeitgeber verpflichten kann, aber nicht muss. Ob Ihnen eine VL zusteht, entnehmen Sie dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, oder Sie fragen direkt beim Betriebstrat oder der Personalabteilung nach. Grundsätzlich haben folgende Berufsgruppen ein Recht darauf:

  • Arbeitnehmer
  • Richter
  • Beamte
  • Soldaten
  • Auszubildende

Für Teilzeitbeschäftigte wird das VL-Sparen meist nur anteilig eingezahlt, freie Mitarbeiter und Selbstständige haben keinen Anspruch darauf. Allgemein gilt, dass die VL erst nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber übernommen werden.

Der Chef verweigert die vermögenswirksamen Leistungen – habe ich eine Alternative?

vom lohn abgezogen
Die Beträge werden direkt vom Lohn abgezogen

Da der Arbeitgeber zum Zahlen einer Sparzulage nicht verpflichtet ist, kann man sie auch nicht von ihm einfordern. Wenn Sie aber trotzdem von der staatlichen Prämie profitieren und sparen wollen, können Sie ihn darum bitten, einen vereinbarten Teil Ihres Gehalts direkt auf Ihr Sparkonto anlegen. Nur so können Sie die Prämie geltend machen.

Bin ich zum VL-Sparen verpflichtet?

Grundsätzlich müssen Sie nicht sparen, allerdings gibt es in Deutschland seit November 2013 eine Ausnahme. In bestimmten Branchen, wie z. B. der Metallindustrie oder Elektroindustrie, wird das Geld automatisch in Form von altersvorsorgewirksamen Leistungen angelegt, und zwar in Höhe von 26,59 Euro pro Monat. In einer der betroffenen Branchen arbeitende Personen haben damit keinen Anspruch auf eine zusätzliche staatliche Förderung.

Welche Arten von VL-Sparplänen gibt es?

Auch 2014 sind die häufigsten Formen wieder:

  • betriebliche Sparformen
  • betriebliche Altersvorsorge
  • Bausparen
  • Sparverträge

Je nach Sparvertrag gelten andere Förderungsbestimmungen. Die lukrativste Variante ist der Bausparvertrag, der mit einer Arbeitnehmersparzulage von 9 Prozent für Beträge von bis zu 470 Euro pro Jahr gefördert wird. Das jährliche Einkommen darf pro Person jedoch nicht höher als 17.900 Euro sein. Die Sperrfrist beträgt insgesamt sieben Jahre, erst dann hat man Anspruch auf die Sparzulage. Zusätzlich zur Förderung des Bausparens kann auch noch eine Wohnbauprämie in Höhe von 8,8 Prozent beantragt werden, wobei hier eine Gehaltsobergrenze von 25.600 Euro einzuhalten ist. Seit 2009 kann diese allerdings nur geltend gemacht werden, wenn das Sparen tatsächlich dem Bau oder Kauf einer Immobilie dienen soll.

für die zukunft sparen
Es macht Sinn, eine Rücklage für die Zukunft anzusparen

Bei betrieblichen Sparformen, wie z. B. Aktienfonds oder Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, wird eine Anlage von jährlich maximal 400 Euro einmalig mit 20 Prozent gefördert. Allerdings darf das Gehalt innerhalb der sechsjährigen Sperrphase für Einzelpersonen nicht über 20.000 Euro liegen, für Ehepaare gelten 40.000 Euro als Limit.

Die flexibelste Variante von Arbeitnehmersparzulagen sind Sparverträge und Leistungen zur Altersvorsorge. Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Einkommenshöhe und auch keine Sperrfrist. Allerdings erhält man deshalb auch keine Förderung in Form einer Sparzulage.

Welche Art von VL-Sparen für Sie die beste ist, hängt von Ihren individuellen Bedingungen ab. Sollten Sie davon betroffen sein, sollten Sie die VL unbedingt für die Tilgung Ihrer Baufinanzierung nutzen, da dies die lukrativste Form der Arbeitnehmersparzulage ist. Auch der neue Abschluss eines Bausparvertrags lässt sich mit Hilfe einer VL leichter finanzieren. Nehmen Sie Kontakt zum Bankberater Ihres Vertrauens auf und lassen Sie sich bei der Wahl Ihres Sparmodells alle Möglichkeiten, Vor- und Nachteile aufzeigen. Holen Sie ausreichend Informationen ein, um eine gute Entscheidung treffen zu können. Davor müssen Sie selbstverständlich aber erst einmal klären, wie hoch die Arbeitnehmersparzulage laut Tarifvertrag ausfallen wird.

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Mehr Informationen für Sie:

http://www.test.de/Vermoegenswirksame-Leistungen-Clever-sparen-1385473-0/

http://www.zeit.de/karriere/beruf/2011-07/faq-vermoegenswirksame-leistungen

http://www.wiwo.de/finanzen/vorsorge/vermoegenswirksame-leistung-das-arbeitgebergeschenk-optimal-anlegen/7396950.html

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Gibt es einen Mindestbeitrag?

Ja, es gibt beim Sparen sowohl eine Grenze nach oben als auch nach unten, wobei diese je nach Berufsgruppe sehr unterschiedlich ausfallen können. Bei Bausparverträgen liegt der Mindestbeitrag zwischen 14 und 40 Euro, bei Aktienfonds müssen mindestens 34 Euro eingezahlt werden. Wie die Grenzen bei Ihnen gesteckt sind, erfahren Sie beim Abschluss des VL-Sparplans. Sollte der Chef nicht dazu bereit sein, die benötigte Mindestsumme beizusteuern, können Sie diese nach eigenem Ermessen von Ihrem Nettolohn abziehen.

Muss ich die Sparzulage versteuern?

Nein, die Arbeitnehmersparzulage ist steuerfrei. Die vermögenswirksamen Leistungen hingegen gehören als Bestandteil des Lohns zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, d.h. sie müssen versteuert werden.

Bin ich zu einer vermögenswirksamen Leistung verpflichtet?

Nein, Sie müssen keine vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen, allerdings ist dies sehr empfehlenswert. Sie können selbst entscheiden, welche Sparform Sie wählen möchten und sich hierzu von einer vom Arbeitgeber unabhängigen Bank beraten und den VL-Sparplan erstellen lassen. Auch wenn die Förderungen maximal 80 Euro pro Jahr ausmachen können, ist das immerhin ein zusätzliches Guthaben, welches man mit einfachen Sparformen, wie z. B. einem Sparbuch, bei den aktuellen Zinssätzen und Kontoführungsgebühren gar nicht mehr so leicht erwirtschaften kann.

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